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Betriebsrat auch für Praktikanten zuständig!

generation-praktikum.de (2007): „Tipp: Betriebsrat auch für Praktikanten zuständig!“

Der Dipl. Sozialökonom Dr. Karl Michael Scheriau schreibt in seinem Artikel "Praktikanten - Lernende oder billige Arbeitskräfte?" (in: AiB 2006 Heft 10, 623 – 627), dass Praktikanten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind, da sie im Betrieb zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Das BetrVG ist anwendbar, egal ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis im Sinne des allgemeinen Arbeitsrechts anzusehen ist.

Der Betriebsrat habe Anspruch auf Informationen über die Zahl der Praktikanten, deren Arbeitsplätze mit Aufgabengebieten und den gezahlten Bruttolohn.

Das Mitbestimmungsrecht (nach § 99 BetrVG) komme bei der Einstellung von Praktikanten in jedem Fall zur Anwendung: Der Betriebsrat müsse, wie bei jeder anderen Einstellung, die erforderlichen Informationen erhalten, die es ihm ermöglichen, zu überprüfen, ob die Einstellung Nachteile für die bereits beschäftigten Arbeitnehmer mit sich bringt. Diese Informationen sollten reichen, um feststellen zu können, ob "Schein-Praktikanten" eingestellt werden.

Zu erkennen sei dies z.B. dann, wenn kein Ausbildungsplan vorliegt und kein Ausbildungszweck ersichtlich ist. Sollte bei der "Eingruppierung" geplant sein, den Praktikanten nicht zu vergüten, sei die Zustimmung zur "Eingruppierung" des Praktikanten vom Betriebsrat zu verweigern. Entsprechende Urteile zur Vergütung sind durch diverse Gerichte bereits gefällt, wie vom LArbG Baden-Württemberg am 8.2.2008.

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